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Fassungsvergleich zu Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1987 · idF BGBl. Nr. 454/1987 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen. Sie geben einander die für die Kontakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens zuständigen Behörden und Kontaktstellen auf diplomatischem Wege bekannt. Darüber hinaus nehmen die Vertragsparteien die Vereinbarung gemeinsamer Maßnahmen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der materiellen Güter ihrer Bevölkerung bei Notfällen sowie über konkrete Formen der gegenseitigen Hilfeleistung in Aussicht, deren Ausarbeitung der Gemischten Kommission (Artikel 12) übertragen wird.