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Fassungsvergleich zu Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 26.03.1990 · idF BGBl. Nr. 130/1990 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden auf dem Verhandlungswege zwischen den Vertragsparteien beigelegt.