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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1992 · idF BGBl. Nr. 612/1991 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.