Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.