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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 640/1993 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang VI werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft.
3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft.