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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 15××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 15 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 führt Liechtenstein ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.
(2) Liechtenstein ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten verfügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die Staatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.