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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 3××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 3 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Unterschied zwischen den Referenzpreisen
Für die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichsbetrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländischen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer der Vertragsparteien.