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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 28××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 28 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen einzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen.
Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.