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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R 1
Art. 8neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 176/1994 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher
Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in EFTA-Staaten beseitigt, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.
3. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in die Tschechische Republik beseitigt, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.