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Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
i) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen die österreichischen Fachkräfte jederzeit den in der Republik Uganda bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
ii) Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme, aus welchem Grunde auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine von der Österreichischen Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens entsandte Fachkraft oder gegen die Ehegatten oder Familienangehörigen solcher Fachkräfte macht die Regierung der Republik Uganda der Österreichischen Bundesregierung davon unverzüglich Mitteilung.