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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden nach diesem Übereinkommen auf die Konsultationen und das Streitbeilegungsverfahren Anwendung.