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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 1××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 1 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die in den Artikeln 6 und 7 dieses Protokolls vorgesehenen Einzahlungen werden von den neuen Mitgliedstaaten in ECU oder in ihrer Landeswährung geleistet.
Erfolgt die Zahlung in Landeswährung, so wird für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge der ECU-Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Arbeitstag des den betreffenden Einzahlungsterminen vorausgehenden Monats gilt.
Die gleiche Berechnungsweise gilt für den Kapitalausgleich nach Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank.