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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 769/1995 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.