Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.