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Fassungsvergleich zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 1
Art. 8neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
1. An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Generaldirektor; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Aufgaben verantwortlich.
2. Der Generaldirektor oder sein Vertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrates bei.