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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft 1
Art. 8neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den bezahlten Jahresurlaub oder über den Verzicht auf diesen Urlaub ist als nichtig anzusehen.