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Norm
Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Fassungen
Art. 8 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
BGBl
Art. 8 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Judikatur
Art. 8 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Art. 8 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
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Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
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Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 8
neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF
BGBl. Nr. 234/1954
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8
Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den bezahlten Jahresurlaub oder über den Verzicht auf diesen Urlaub ist als nichtig anzusehen.