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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1956 · idF BGBl. Nr. 141/1956 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die zuständigen Behörden sorgen für eine möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester Frist zu beheben.