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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1958 · idF BGBl. Nr. 62/1958 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Abkommen gemäß Artikel 7 ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.