Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten erhalten von österreichischer Seite berufliche Ausbildung in der Republik Österreich nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme seiner Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt und über die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.