Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
DAS RECHT DER ARBEITNEHMERINNEN AUF SCHUTZ
Um die wirksame Ausübung des Rechtes der Arbeitnehmerinnen auf Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
4. a) die Nachtarbeit von Arbeitnehmerinnen in gewerblichen Betrieben zu regeln;
b) jede Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Untertagearbeiten in Bergwerken und gegebenenfalls mit allen Arbeiten zu untersagen, die infolge ihrer gefährlichen, ungesunden oder beschwerlichen Art für sie ungeeignet sind.