Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf 1
Art. 8neu
in Kraft ab 10.01.1974 · idF BGBl. Nr. 111/1973 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.