Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Die Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.