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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Die Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.