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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Belgien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 612/1978 Art. 8↗RIS↗
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerbstätige im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder wenn sein Dienstgeber seinen Betriebssitz oder seinen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat.