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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 393/1979 Art. 8↗RIS↗
Abschnitt VIII
(Zu Artikel 16 – Übergangsregelung)
Ein arbeitsloser Grenzgänger, der die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens erfüllt und dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vor Inkrafttreten des Abkommens entstanden und bei Inkrafttreten des Abkommens noch nicht erschöpft oder erloschen ist, erhält statt dieses Arbeitslosengeldes auf Antrag Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt war. Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens, bei späterer Geltendmachung von dem Tage an gewährt, an dem sich der Arbeitslose persönlich beim Arbeitsamt meldet und Arbeitslosengeld beantragt.