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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1981 · idF BGBl. Nr. 421/1981 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.