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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.1982 · idF BGBl. Nr. 117/1982 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 7 insgesamt vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.