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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 306/1983 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.