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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 350/1987 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Berechtigten zu zahlen.