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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 896/1994 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.