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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 104/1998 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.