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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Norwegen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 202/1998 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die außerhalb Norwegens, aber im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, wird eine Pension aus dem norwegischen Volksversicherungssystem nur dann gewährt, wenn die betreffende Person
a) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen oder
b) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.