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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 22.09.1935 · idF BGBl. Nr. 368/1935 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Beide Staaten werden die Aufführung der nach ihrem Gegenstand und Kunstwert hiezu geeigneten Bühnenwerke und die Vorführung ebensolcher Filme im anderen Staate fördern.