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Fassungsvergleich zu Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 1
Art. 8neu
in Kraft ab 02.10.1957 · idF BGBl. Nr. 231/1957 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 7 erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.