Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
ARTIKEL VIII
Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen
Die Organisation wird mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammenarbeiten. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschlusses des Rates mit anderen Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten.