Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 2 und 7 dieses Abkommens erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.