Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 06.06.1969 · idF BGBl. Nr. 319/1969 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen und Austauschveranstaltungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst und der ausübenden Kunst durch Austausch von Künstlerensembles, Künstlergruppen und einzelnen ausübenden Künstlern sowie auch durch Austausch von Delegationen, Fachleuten und Material auf diesem Gebiet fördern.