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Norm
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Fassungen
Art. 8 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
BGBl
Art. 8 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Judikatur
Art. 8 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Art. 8 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 8
neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF
BGBl. Nr. 140/1973
Art. 8↗
RIS↗
Artikel VIII
Die Vertragschließenden Parteien werden die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Denkmalpflege unterstützen.