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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
Die Vertragschließenden Parteien werden die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Denkmalpflege unterstützen.