Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung sowie direkte Kontakte zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf diesen Gebieten.