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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 25.09.1976 · idF BGBl. Nr. 480/1976 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung sowie direkte Kontakte zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf diesen Gebieten.