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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa 1
Art. 8neu
in Kraft ab 25.04.1986 · idF BGBl. Nr. 244/1986 Art. 8↗RIS↗
IV. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTARIUM
Artikel 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch
a) nationale Gremien;
b) den in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuß;
c) bilaterale oder subregionale Gremien.