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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung 1
Art. 8neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF BGBl. Nr. 139/1987 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Verpflichtungen, die sich für die Organisation ergeben, wenn sie infolge der Durchführung des Programms völkerrechtlich haftbar gemacht wird, gehen zu Lasten der Teilnehmerstaaten.
(2) Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht.