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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung 1
Art. 8neu
in Kraft ab 16.04.1986 · idF BGBl. Nr. 140/1987 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Die Teilnehmerstaaten stellen die Organisation von jeder Verpflichtung frei, die sich ergeben kann, wenn sie infolge der Durchführung des Vorbereitungsprogramms völkerrechtlich haftbar gemacht wird.
(2) Alle von der Organisation im Rahmen des Vorbereitungsprogramms erhaltenen Entschädigungsbeträge werden in den Jahreshaushaltsplänen dieses Programms als Einnahmen verbucht.