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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien stellen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich zehn einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen bzw. Seminaren zur Verfügung.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 5 ersichtlich.