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Fassungsvergleich zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut 1
Art. 8neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL VIII
RECHTE, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Das Institut und sein Personal genießen in dem Land seines Amtssitzes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, wie sie im Amtssitzübereinkommen festgelegt sind. Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Ländern ähnliche Rechte, Privilegien und Immunitäten gewähren.