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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 163/1997 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Nach Möglichkeit erleichtert jede Vertragspartei im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts bei anerkannten Gemeinschaftsproduktionen insbesondere
1. die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung des technischen, künstlerischen und kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,
2. die Ein- und Ausfuhr des notwendigen Produktions- und Vertriebsmaterials.