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Fassungsvergleich zu Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.1998 · idF BGBl. III Nr. 114/1998 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.
Geschehen zu Budapest, am 23. April 1997, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.