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Fassungsvergleich zu Mur-Abkommen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mur-Abkommen (Jugoslawien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 09.02.1956 · idF BGBl. Nr. 119/1956 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.