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Fassungsvergleich zu Pflanzenschutz – Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1960 · idF BGBl. Nr. 265/1960 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbeit:
durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbematerial und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;
durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;
durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu tragen hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.
Schlagworte
Pflanzenschädling