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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 10.01.1965 · idF BGBl. Nr. 17/1965 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- und Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.
Schlagworte
Einfuhrstaat