Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
(1) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist an eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich die Zentralveterinärbehörde verpflichtet, Sendungen im Sinne des Abs. 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.
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