Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
ABSCHNITT IV
Konsultationen
ARTIKEL 8
a) um Empfehlungen und Vorschläge für Regeln einer sachgemäßen Herstellung vorzulegen;
b) um Erfahrungen über Mittel und Methoden zur Durchführung zweckmäßiger und wirksamer Inspektionen auszutauschen;
c) um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens zu fördern;
d) um die gegenseitige Weiterbildung der Inspektoren zu fördern;
e) um Empfehlungen über jede Frage, die mit der Durchführung dieses Übereinkommens in Zusammenhang steht, vorzulegen oder um Abänderungsvorschläge vorzubringen; diese Empfehlungen oder Abänderungsvorschläge sind der Depositarregierung dieses Übereinkommens zu übermitteln.