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Fassungsvergleich zu Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD 1
Art. 8neu
in Kraft ab 17.05.1974 · idF BGBl. Nr. 559/1974 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Durch diesen Vertrag werden die bestehenden Vertragsverhältnisse über den Verlauf der Staatsgrenze und über Maßnahmen der Flugsicherung sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und die Rechte der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Funksendeanlagen nicht berührt. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch dafür Sorge tragen, daß durch diese Funksendeanlagen der Betrieb der für den Flughafen Salzburg erforderlichen Flugsicherungsanlagen nicht gestört wird.